- Nationales Zollrecht
- 1. Begriff: Der ⇡ Zollkodex (ZK) und seine Durchführungsverordnung sehen außer der weiteren Anwendung bisheriger Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Bereiche die Fortgeltung des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten auf ihrem Gebiet vor. Es handelt sich hierbei u.a. um spezielle Vorschriften bes. hinsichtlich der Zuständigkeiten, einzelner Zollbefreiungen, über die Erfassung des Warenverkehrs, die Befugnisse der Zollverwaltung, den grenznahen Raum an der EU-Außengrenze (früher Zollgrenzbezirk), Beistandspflichten anderer Behörden, die Pauschalverzollung, Ermächtigung für Verfahrensregelungen sowie Zollordnungswidrigkeiten und Zollstraftaten. Diese materiellen und formellen Rechtsvorschriften sind vor allem aus dem Zollgesetz (ZG) von 1961 und der Allgemeinen Zollordnung (AZO) entnommen und im Zollverwaltungsgesetz vom 21.12.1993 und in der Zollverordnung vom 31.12.1993 zusammengefasst worden; ZG und AZO wurden aufgehoben.- 2. Dienstvorschriften: Hinzu kommen die Dienstvorschriften des Bundesministerium der Finanzen. Sie sind zwar an die Organe der Zollverwaltung gerichtet und für diese verbindlich, enthalten jedoch eine Reihe von Bestimmungen, die eine unmittelbare Bedeutung auch für die Personen haben, die zollrechtliche Pflichten erfüllen müssen. Über Art. 3 GG und den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung entfalten sie bei Ermessensausübung der Zollstellen gegenüber dem Wirtschaftsbeteiligten unmittelbare Geltung.- 3. Marktordnungsrecht: Auf ⇡ Agrarzölle (früher Abschöpfungen), die in den EU-Mitgliedstaaten aufgrund der gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse erhoben werden, finden die für Zölle geltenden Vorschriften Anwendung. Ergänzend treten die Vorschriften im ⇡ Marktordnungsgesetz (MOG) hinzu.- 4. Außenwirtschaft: Inhaltlich berührt sich das Zollrecht stark mit dem Außenwirtschaftsrecht, das national im Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und den diesbezüglichen Dienstvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Die materiellen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften wurden in der EU sukzessiv harmonisiert oder auch unmittelbar durch Ratsverordnungen geregelt, während das Verfahrensrecht in der nationalen Kompetenz verblieb. Die Vorschriften über die Überwachung der Ausfuhr wurden sodann in den Zk und in die ZK-Durchführungsverordnung aufgenommen. Für die Einfuhr verweist der ZK jedoch lediglich auf die Anwendung der „handelspolitischen Maßnahmen“, im Übrigen enthält er und seine Durchführungsverordnung keine speziellen Regelungen.- 5. Umsatzsteuer: Die Vorschriften der Mehrwertsteuer für Ein- und Ausfuhren beruhen auf EG-Richtlinien und wurden ab 1.1.1993 an den Einheitlichen Binnenmarkt angepasst.
Lexikon der Economics. 2013.